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Gut informiert genießen

Allergene &
Zusatzstoffe.

Ihre Sicherheit ist uns wichtig. Hier finden Sie die Übersicht der 14 kennzeichnungspflichtigen Allergen-Gruppen und die Hinweise zu Zusatzstoffen. Welche Angaben für eine Speise oder ein Getränk gelten, richtet sich immer nach der aktuellen Rezeptur und den Angaben unserer Lieferanten.

Allergen-Legende

Die 14 Allergen-Gruppen.

Die Nummerierung folgt der Reihenfolge in Anhang II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Die dort ausdrücklich genannten Ausnahmen für bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse bleiben unberührt. Diese Übersicht ist keine eigene Zutaten- oder Allergenkennzeichnung für ein bestimmtes Gericht.

  1. Glutenhaltiges Getreide

    Weizen einschließlich Dinkel und Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, deren Hybridstämme sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.

  2. Krebstiere

    Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  3. Eier

    Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  4. Fisch

    Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  5. Erdnüsse

    Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  6. Sojabohnen

    Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  7. Milch

    Milch einschließlich Laktose und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  8. Schalenfrüchte

    Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse (Cashewnüsse), Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien und Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.

  9. Sellerie

    Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  10. Senf

    Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse. Ausgenommen ist die in Anhang II genannte, mindestens 85 % reine und zweifach destillierte Behensäure zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477.

  11. Sesamsamen

    Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  12. Schwefeldioxid und Sulfite

    Bei mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l Gesamt-SO₂, bezogen auf das verzehrfertige oder nach Herstelleranweisung wiederhergestellte Erzeugnis.

  13. Lupinen

    Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

  14. Weichtiere

    Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Zusatzstoffe · getrennt von Allergenen

Was bedeuten die Hinweise?

Allgemeine Übersicht nach § 5 LMZDV. Sie sagt nicht aus, welche Stoffe ein bestimmter Supasia-Artikel enthält. Die produktbezogenen Angaben finden Sie beim jeweiligen Artikel über das „i“.

mit Farbstoff
Bei verwendeten Farbstoffen.
mit Konservierungsstoff / konserviert
Bei Zusatzstoffen zur Konservierung.
mit Antioxidationsmittel
Bei entsprechend verwendeten Zusatzstoffen.
mit Nitritpökelsalz / mit Nitrat / mit Nitritpökelsalz und Nitrat
Je nach Verwendung; zulässige Alternative zu den Konservierungs- und Antioxidationshinweisen.
mit Geschmacksverstärker
Bei Zusatzstoffen mit dieser Funktion.
geschwärzt
Bei Oliven mit E 579 oder E 585.
gewachst
Bei frischem Obst oder Gemüse mit Oberflächenbehandlung durch E 445, E 471, E 473, E 474, E 901–905 oder E 914.
mit Phosphat
Bei Fleischerzeugnissen mit E 338–341, E 343 oder E 450–452.
mit Süßungsmittel(n)
Bei Süßungsmitteln, ausgenommen Tafelsüßen.
auf der Grundlage von …
Bei Tafelsüßen; verwendete Süßungsmittel ergänzen.
enthält eine Phenylalaninquelle
Bei Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962).
kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken
Bei über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen E 420, E 421, E 953 oder E 965–968.

Gesetzliche Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 LMZDV gelten nur für die dort genannten Fälle. Warnhinweise zu Süßungsmitteln dürfen nicht pauschal durch eine E-Nummern-Liste ersetzt werden. Allergene sind unabhängig davon zu kennzeichnen.

Je nach Produkt zusätzlich erforderlich

Besondere Hinweise.

Auswahl weiterer produktabhängiger Pflichtangaben. Sie gelten nur unter den jeweils genannten Voraussetzungen. Fehlende Angaben sind keine Bestätigung, dass ein Stoff nicht enthalten ist.

Bestimmte Farbstoffe

Bei E 102, E 104, E 110, E 122, E 124 oder E 129 ist grundsätzlich zusätzlich die Angabe „[Bezeichnung oder E-Nummer]: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ erforderlich. Ausgenommen sind Farbstoffe zur Gesundheits- oder sonstigen Kennzeichnung bei Fleischerzeugnissen, Stempelaufdrucke oder Farbverzierungen auf Eierschalen sowie Getränke mit mehr als 1,2 % vol. Alkohol.

Artikel 24 und Anhang V · Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

Schwefeldioxid und Sulfite

Mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l Gesamt-SO₂ im verzehrfertigen Erzeugnis lösen die Allergenkennzeichnung aus. Der Hinweis „geschwefelt“ allein ersetzt die konkrete Allergenangabe „Schwefeldioxid und Sulfite“ nicht.

Zur Allergenübersicht

Chinin in Getränken

Für nicht vorverpackte Getränke bis einschließlich 1,2 % vol. Alkohol mit Chinin oder dessen Salzen gilt grundsätzlich die Angabe „chininhaltig“. Die gesetzlichen Ausnahmen und Darstellungsregeln sind zu beachten.

§ 5 AromenDV

Erhöhter Koffeingehalt

Bei den erfassten koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken mit mehr als 150 mg/l ist „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ zusammen mit dem Koffeingehalt in mg/100 ml anzugeben. Für Kaffee- oder Teegetränke mit „Kaffee“ bzw. „Tee“ in der Bezeichnung gilt die Ausnahme aus Anhang III Nr. 4.1 LMIV.

§ 6 FrSaftErfrischGetrV · Anhang III Nr. 4.1 LMIV

Für vorverpackte Lebensmittel und Getränke, etwa originalverschlossene Flaschen, gelten zusätzlich die jeweiligen Kennzeichnungspflichten der LMIV, insbesondere Zutatenverzeichnis und erforderliche Warnhinweise. Die Angaben müssen zum tatsächlich angebotenen Produkt passen.

Aktuelle Rechtsgrundlagen

Angaben müssen vor dem Kauf verfügbar sein.

Für lose Speisen müssen die tatsächlich verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe aus den 14 Allergen-Gruppen bezogen auf das jeweilige Lebensmittel angegeben werden. Maßgeblich sind die aktuelle Rezeptur und die Produktinformationen der Lieferanten.

Bei Onlinebestellungen müssen die konkreten Allergenangaben zur gewählten Speise vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Bestellseite oder über ein eindeutig bezeichnetes, unmittelbar und kostenlos zugängliches Informationsangebot verfügbar sein. Eine allgemeine Allergen-Legende, ein Kreuzkontakt-Hinweis oder eine erst spätere Auskunft ersetzt diese produktbezogene Information nicht.

Vor Ort darf ausreichend unterrichtetes Personal mündlich informieren, wenn die Auskunft unverzüglich vor Kauf und Übergabe erfolgt, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung unmittelbar zugänglich ist und ein gut sichtbarer Hinweis im Restaurant darauf aufmerksam macht.

Auch kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe müssen dem konkreten Artikel zugeordnet und bei Onlinebestellungen vor Kaufabschluss kostenlos zugänglich sein; bei der Übergabe müssen die Pflichtangaben ebenfalls vorliegen. Sind Allergenangaben verpflichtend, sind die Zusatzstoffangaben in gleicher Art und über dasselbe Medium bereitzustellen (§ 5 Absatz 2 LMZDV). Die allgemeine Übersicht auf dieser Seite ersetzt keine vollständige Produktinformation.

Bitte vor der Bestellung

Sprechen Sie mit unserem Team.

Informieren Sie unser Team bitte vor der Bestellung, wenn Sie an einer Allergie oder Unverträglichkeit leiden. Rezepturen und eingesetzte Produkte können sich ändern.

In unserer Küche, am Buffet und bei der Ausgabe werden unterschiedliche Lebensmittel gemeinsam verarbeitet. Trotz sorgfältiger Arbeitsweise können unbeabsichtigte Kreuzkontakte nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dieser Vorsorgehinweis ersetzt nicht die Pflichtangabe zu bewusst verwendeten allergenen Zutaten.

Bitte schließen Sie eine Onlinebestellung nur ab, wenn die konkrete Allergeninformation und die erforderlichen Zusatzstoffhinweise für jedes ausgewählte Gericht oder Getränk vor dem Bestellabschluss angezeigt oder eindeutig direkt verlinkt werden. Fehlen erforderliche Angaben, stehen die gesetzlich verlangten Informationen vor Vertragsschluss nicht vollständig bereit; der Bestellvorgang sollte dann nicht abgeschlossen werden.

Fragen zu einer Speise?

Wir helfen gerne weiter.

Wenden Sie sich vor Ort an unser Serviceteam oder schreiben Sie uns vor Ihrer Bestellung.

info@supasia.de

Allergenhinweise: Stand 31. August 2026. Zusatzstoffhinweise und Quellen geprüft am 6. Oktober 2026. Maßgebliche amtliche Grundlagen sind insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14, 21 und 44 sowie Anhang II der konsolidierten Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, § 4 LMIDV, § 5 LMIDV, § 5 LMZDV, Artikel 24 / Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, § 5 AromenDV, § 6 FrSaftErfrischGetrV und die Anforderungen an das betriebliche Allergenmanagement der Verordnung (EU) 2021/382. Die konsolidierte EU-Fassung dient der Information; maßgeblich bleiben die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte, die amtlichen deutschen Fassungen und die aktuellen, produktbezogenen Unterlagen des Restaurants.